Statuten
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Statuten des Delta-Gleitschirmclub Freiburg
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Delta-Gleitschirmclub Freiburg besteht ein Sportverein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein wurde am 18. Sept. 1974 in Freiburg gegründet.
Der Sitz des Vereins ist Freiburg
Ziel und Zweck
Art. 2
am Hängegleitersport interessierte Personen einzugliedern
die bestehenden Fluggebiete im Kanton Freiburg erhalten und pflegen
Möglichkeiten für neue Fluggebiete erkennen und eröffnen
Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder des Delta-Gleitschirmclub Freiburg können natürliche Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Zudem besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft.
1. Aktivmitglieder sind Vereinsmitglieder die mindestens 16 Jahre alt sind, den Hängegleitersport regelmässig ausüben, deren schriftliches Aufnahmegesuch durch den Vorstand gutgeheissen und durch die GV bestätigt wurde.
Jedes Aktivmitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten dessen Höhe an der GV festgelegt wird.
2. Passivmitglieder sind Personen welche den Hängegleitersport im Rahmen des Vereins nicht aktiv ausüben, die Tätigkeiten des Vereins aber in irgend einer Weise unterstützen. Der finanzielle Clubbeitrag kann durch den Vorstand bestimmt werden.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch aussergewöhnliche und wertvolle Dienste zu Gunsten des Vereins ausgezeichnet haben. Sie müssen auf Vorschlag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern vorgeschlagen und an der GV durch eine 2/3 Mehrheit bestätigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht des Jahresbeitrages entbunden. Sie haben an der GV Stimmrecht.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
AustrittAusschlussTodesfallDer Austritt muss schrifftlich an den Vorstand erklärt werden. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club müssen zuvor erfüllt sein.Jedes Mitglied welches seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt kann, nach vorhergehender schriftlicher Zahlungsaufforderung, vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Auf Antrag des Vorstandes kann der Ausschluss frühestens nach 2 beitragslosen Jahren an der GV erfolgen.
Ein Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied hat das Recht, gegen diesen Vorstandsbeschluss Einspruch zu erheben. Der endgültige Entscheid wird an der GV gefällt.
Organe
Art. 5
Die Organe des Delta-Gleitschirmclub Freiburg sind:
die ordentliche Generalversammlug die ausserordentliche Generalversammlungder Vorstanddie Revisorendie ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Herbst statt und wird vom Clubpräsidenten geleitet. Die Einladung zur GV mit der Liste der Traktanden erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich durch den Vorstand. Anträge zuhanden der GV sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung an den Vorstand zu richten.
Eine ausserordentliche GV ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
Art. 6
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
Abnahme des Protokolls der letzten GV, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des RevisorenberichtesEntlastung des Vorstandes und der RevisorenFestsetzung des Jahresbudgets und der JahresbeiträgeWahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der RechnungsrevisorenBehandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, VerschiedenesAenderung der StatutenAuflösung des Vereins
Art. 7
Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Es sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Die GV ist nur bei Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der stimmfähigen Mitglieder beschlussfähig. Liegt die Anzahl der Anwesenden darunter muss eine neue Versammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Die Beschlüsse an der GV werden in offener Abstimmung mit absolutem Mehr gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.
Bei Wahlen gilt das absolute Mehr im ersten Wahlgang und sofern nötig das einfache Mehr in den darauf folgenden Wahlgängen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Vorstand
Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand setzt sich zusamen aus:
Präsident/inSekretär/inKassier/inFluggebietsverantwortliche/rBeisitzer
Aemterkumulation ist zulässig, ausser beim Präsidenten.
Jedes Vorstandsmitglied kann nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt werden.
Der Präsident wird als solcher direkt durcht die GV ernannt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt ohne vorherige Zuteilung der Funktion. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 9
Der Vorstand befasst sich mit allen laufenden und grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten die mit den Aktivitäten des Clubs in Verbindung stehen.
Er ist berechtigt besondere Aufgaben einem oder mehreren Clubmitgliedern zu übertragen.
Der Vorstand überwacht die Ausführung der Beschlüsse der GV sowie die Einhaltung der Statuten des Clubs.
Er beschliesst über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
Er trifft sich so oft als nötig, jedoch mindestens 2 Mal im Jahr zu Vorstandsitzungen.
Revisionsstelle
Art. 10
Auf den 30. September wird die Jahresrechnung abgeschlossen und Inventar erstellt.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der GV schriftlichen Bericht. Sie stellt der GV Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung gegenüber Kassier und Vorstand.
Die GV bestimmt jedes Jahr 2 Revisoren. Nur einer der beiden Revisoren kann ohne Unterbruch wiedergewählt werden. Seine Amtsdauer ist auf 2 Jahre begrenzt.
Finanzen des Delta-Gleitschirmclub Freiburg
Art. 11
Die Finanzen setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, aus Ueberschüssen der Betriebsrechnung, Einnahmen von Veranstaltungen, Spenden usw. zusammen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Statutenänderung und Auflösung
Art. 12
Anträge und Vorschläge zu Statutenänderungen können sowohl vom Vorstand als auch durch die Mitglieder erfolgen. Die Statutenänderung muss auf der Traktandenliste der GV aufgeführt sein. Für die Annahme braucht es eine 2/3 Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder.
Art. 13
Ueber die Auflösung des Vereins muss im Rahmen einer ausserordentlichen, speziell für diesen Fall einberufenen GV abgestimmt werden.
Die Versammlung muss 10 Tage im Voraus mit eingeschriebenem Brief einberufen werden. Sie hat nur das Traktandum der Auflösung auf der Tagesordnung.
Um beschlussfähig zu sein braucht es die Anwesenheit von 2/3 aller stimmfähigen Mitglieder des Vereins. Für den Auflösungsentscheid ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Wird die Anwesenheit von 2/3 aller stimmfähigen Mitglieder des Vereins nicht erreicht, muss eine weitere Versammlung mittels eingeschriebenem Brief einberufen werden. Der Entscheid erfolgt in diesem Fall durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Wenn an der Versammlung nicht anders bestimmt, werden die Auflösungsgeschäfte durch den Vorstand erledigt.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom 13. 11. 2009 genemigt.
Der Präsident: Paul Starkl Die Kassierin: Daniela Riedo